Das Fahrzeug des Kl., ein acht Jahre alter Pkw VW Touran, wurde durch ein bei der Bekl. versichertes Kraftfahrzeug beschädigt. Der Kl. holte ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe ein. Der Sachverständige ermittelte darin einen Schaden i.H.v. 4.557,85 EUR, in dem Reparaturkosten i.H.v. 3.882,04 EUR netto unter Ansatz der Stundenverrechnungssätze der VW-Niederlassung in Frankfurt enthalten waren. Der Kl. beauftragte seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Schadens. Die beklagte Haftpflichtversicherung verwies den Kl. unter Vorlage eines Prüfberichts auf die Möglichkeit, die Reparatur bei einer anderen Fachwerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen zu Kosten i.H.v. 2.979,98 EUR durchführen zu lassen. Auf dieser Grundlage leistete die Bekl. Schadensersatz i.H.v. 3.650,59 EUR. Ausgehend von diesem gezahlten Schadensersatzbetrag erstattete sie dem Kl. auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 413,64 EUR, und zwar:

 
1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 3.650,59 EUR) 327,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 66,04 EUR
  Summe: 413,64 EUR

Demgegenüber hatte der Kl. ausgehend von dem ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzbetrag die Erstattung folgender vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt:

 
1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 4.557,85 EUR) 393,90 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 78,64 EUR
  Summe: 492,54 EUR

Mit seiner vor dem AG Frankfurt/M. erhobenen Klage hat der Kl. die Differenz i.H.v. 78,90 EUR geltend gemacht. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG Frankfurt/M. unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Die vom Kl. hiergegen eingelegte, vom BG zugelassene, Revision hatte beim BGH keinen Erfolg.

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