Sollen Nicht-Verkehrsstraftaten den Eignungsausschluss begründen, so ist im Einzelnen aufzuzeigen und festzustellen, worin das charakterliche Defizit besteht, aus dem Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs folgen könnten (OVG Rheinland-Pfalz zfs 2000, 320). Störungen im Sozialverhalten (Verdacht auf paranoide oder schizophrene Psychose) sind nur bei Fahreignungsrelevanz bedeutsam. Sie können die Fahreignung nur ausschließen, wenn sie sich nach Art und Ausprägung negativ auf das Führen eines Kfz auswirken können. Betreffen diese Verhaltensweisen aber – unter Umständen mit Blick auf biographische Erfahrungen – nur ganz besondere Lebensbereiche, nämlich z.B. den Umgang mit Ämtern, Gerichten, ihren Repräsentanten und der Ärzteschaft, und haben sie nicht zu einem Fehlverhalten im Straßenverkehr geführt, so sind sie für die Fahreignung irrelevant. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, kann auch der bisher unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr (z.B. 30 Jahre unfallfreies Fahren) eine indizielle Bedeutung beigemessen werden (BayVGH, Urt. v. 30.11.1998 – 11 B 96.2648, zfs 1999, 219 = NZV 1999, 183; Zwerger, in: Haus/Zwerger, Verkehrsverwaltungsrecht, 3. Aufl. 2017, § 11, Rn 30 f.).

zfs 3/2018, S. 174 - 178

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