Ansprüche Schwerstverletzter

 
Medizinische Gesichtspunkte
Vorfinanzierung
Opfergrenze
Nach den Erkenntnissen der Fachmediziner hat sich für die Rehabilitation Schwerstverletzter das Modell der gesetzlichen Unfallversicherung bewährt und gegenüber dem von anderen Sozialversicherungsträgern, z.B. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, bisher angewandten Verfahren als überlegen erwiesen. Deshalb appelliert der Arbeitskreis an den Gesetzgeber, diese Defizite in der Rehabilitation ("Reha-Lücke") nach dem Modell der gesetzlichen Unfallversicherung zu beheben.
Nach Auffassung des Arbeitskreises hat der Haftpflichtversicherer im Rahmen der be- rechtigten Ansprüche des Geschädigten die Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse Schwerstverletzter, wie z.B. Pkw-Umrüstung, Schaffung behindertengerechten Wohnraums etc., durch Kostenübernahmeerklärung oder in anderer geeigneter Form sicherzustellen, wobei das Sicherungsbedürfnis des Haftpflichtversicherers (Schädigers) zu berücksichtigen ist.
Haftpflichtversicherer sollten im Rahmen ihrer Eintrittspflicht die Kostenübernahme für die Anschaffung von Hilfsmitteln, die von Medizinern als förderlich angesehen werden, unabhängig von der Eintrittspflicht von Sozialversicherungen und Drittleistungsträgern erklären.
Der Arbeitskreis weist darauf hin, dass Schwerstverletzte mit erheblicher Einschränkung der Mobilität unter Umständen Anspruch auf Erstattung der Kosten von Begleitpersonen haben.
Bei Schwerstverletzten sollte das Reha-Management nach den Regeln des "Code of Conduct für das Reha-Management" der Arge Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein frühzeitig eingeleitet werden.

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