Ansprüche Schwerstverletzter
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▪ | Nach den Erkenntnissen der Fachmediziner hat sich für die Rehabilitation Schwerstverletzter das Modell der gesetzlichen Unfallversicherung bewährt und gegenüber dem von anderen Sozialversicherungsträgern, z.B. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, bisher angewandten Verfahren als überlegen erwiesen. Deshalb appelliert der Arbeitskreis an den Gesetzgeber, diese Defizite in der Rehabilitation ("Reha-Lücke") nach dem Modell der gesetzlichen Unfallversicherung zu beheben. |
▪ | Nach Auffassung des Arbeitskreises hat der Haftpflichtversicherer im Rahmen der be- rechtigten Ansprüche des Geschädigten die Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse Schwerstverletzter, wie z.B. Pkw-Umrüstung, Schaffung behindertengerechten Wohnraums etc., durch Kostenübernahmeerklärung oder in anderer geeigneter Form sicherzustellen, wobei das Sicherungsbedürfnis des Haftpflichtversicherers (Schädigers) zu berücksichtigen ist. |
▪ | Haftpflichtversicherer sollten im Rahmen ihrer Eintrittspflicht die Kostenübernahme für die Anschaffung von Hilfsmitteln, die von Medizinern als förderlich angesehen werden, unabhängig von der Eintrittspflicht von Sozialversicherungen und Drittleistungsträgern erklären. |
▪ | Der Arbeitskreis weist darauf hin, dass Schwerstverletzte mit erheblicher Einschränkung der Mobilität unter Umständen Anspruch auf Erstattung der Kosten von Begleitpersonen haben. |
▪ | Bei Schwerstverletzten sollte das Reha-Management nach den Regeln des "Code of Conduct für das Reha-Management" der Arge Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein frühzeitig eingeleitet werden. |
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