Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Jedoch hängt die Haftung gem. § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.[18]

Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insb. bei einem sog. Unfall ohne Berührung ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat), mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.[19]

Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist dabei der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann.[20]

In folgenden Fällen hat der BGH noch einen Zusammenhang mit dem "Betrieb" eines Kfz bejaht:

BGH, Urt. v. 10.3.1959 – VI ZR 77/58:[21] Ein Pkw-Fahrer setzte an, auf der Autobahn einen Lkw zu überholen. Der Lkw wollte – das vor ihm fahrende – Fahrzeug ebenfalls überholen, blinkte deshalb links und begann auch, nach links auszuscheren. Der Pkw-Fahrer bremste daraufhin sein Fahrzeug scharf ab, rutschte über den Grünstreifen, überschlug sich und kam unmittelbar vor dem äußeren Randstreifen der Gegenfahrbahn auf den Rädern zum Stehen. Die Beifahrerin wurde aus dem Wagen geschleudert und starb. – Der BGH bejahte eine Haftung des Lkw-Halters. Der Unfall habe sich "bei dem Betrieb" des Lastzuges ereignet. Eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf den Pkw sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe es genügt, dass der Unfall mit dem Betrieb des Lkw und zwar mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung in unmittelbarem (näherem) örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden habe. Mit dem Ausscheren des Lkw habe sich eine Verkehrslage ergeben, wie sie allgemein geeignet sei, den Fahrer eines nachfolgenden zum Überholen ansetzenden (schnell fahrenden) Kfz zu scharfem Bremsen zu veranlassen.
BGH, Urt. v. 21.11.1967 – VI ZR 108/66:[22] Zwei Lkw begegneten sich auf einer Landstraße in einer Kurve. Der Lkw des Klägers, für den die Kurve einen Linksbogen beschrieb, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Die Ermittlungen ergaben, dass der verunglückte Lkw die Fahrbahn teilweise schon verlassen hatte, bevor der Lkw des Beklagten in seinen Sichtbereich gekommen war. – Der BGH stellte fest, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten nur dann bestanden hätte, wenn der Unfall durch seine Fahrweise herbeigeführt worden wäre. Die Tatsache, dass der Lkw des Klägers von der Fahrbahn abgekommen war, als sich die beiden Lkw begegneten, könne allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Schaden "bei dem Betrieb" des Lkw entstanden sei. Hierzu wäre es vielmehr weiter erforderlich gewesen, dass der Lkw des Beklagten durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen hätte.
BGH, Urt. v. 22.10.1968 – VI ZR 178/67:[23] Der Kläger behauptete, der wartepflichtige Beklagte habe an einer Kreuzung zunächst angehalten, sei aber dann wieder losgefahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe die Klägerin ihr Fahrzeug nach links gerissen und scharf abgebremst. Dadurch sei der Wagen ins Schleudern geraten. Der genaue Geschehensablauf konnte nicht nachgewiesen werden. – Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Ein Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges könne zwar auch dann gegeben sein, wenn sich die beteiligten Fahrzeuge nicht berühren würden. Erforderlich sei dann aber ein bestimmtes Verhalten der Klägerin als Fahrerin gewesen, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet gewesen wäre, auf die Fahrweise der Klägerin einzuwirken und die verursachten Schäden zu bewirken. Ein solcher Nachweis sei aber nicht erbracht worden. Der BGH sah das aber anders und das Urteil der Vorinstanz als nicht in Einklang mit seiner Rechtsprechung stehend an.
BGH, Urt. v. 29.6.1971 – VI ZR 271/69:[24] Der Kläger wollte mit seinem Pkw auf der Autobahn einen Lkw überholen. Der Beklagte, der an einem vor ihm auf der rechten Spur liegen gebliebenen, abgesicherten Lkw vorbeifahren und dazu auf die linke Spur wechseln wollte, hatte den Blinker links für längere Zeit gesetzt und war dann entweder schon nach links gezogen oder zumindest hart an die Mittellinie herangefahren. D...

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