Trotz beachtenswerter Kritik[2] ist die Literatur dieser Ansicht überwiegend beigetreten und wendet bis heute § 254 Abs. 2 S. 1 BGB bei einer nichterhobenen Verjährungseinrede an.[3] Gleiches gilt – bis auf wenige Ausnahmen[4] – auch für die Rechtsprechung der Instanzgerichte.[5] Der BGH hat über drei Etappen in den Jahren 1984,[6] 2007[7] und 2016[8] ebenfalls eine verfestigte Position zu dieser Fragestellung entwickelt. Danach sei die Erhebung der Verjährungseinrede in Form eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses geboten, wenn keine Umstände vorliegen, die diesen Grundsatz "ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen".[9]
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