Bereits vor 20 Jahren gab ein Urteil des LG Würzburg den Anstoß zu einer Diskussion darüber, ob einem Schadensersatzgläubiger die Obliegenheit zur Schadensminimierung durch Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber Dritten aufzuerlegen ist.[1] Im genannten Fall beschaffte sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Reparaturzeit seines eigenen Pkw einen Mietwagen. Die dadurch entstandene Forderung hatte der Vermieter aber nicht rechtzeitig geltend gemacht, so dass dem Unfallgeschädigten nach § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung zustand. Dieser entschied sich jedoch gegen deren Geltendmachung und stellte seinerseits dem Schädiger die Miete als Teil der Schadensersatzforderung in Rechnung. Das LG Würzburg wertete dieses Verhalten als Verstoß des Geschädigten gegen eine ihm zuzumutende Möglichkeit der Schadensminderung i.S.d. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Der eigene Anspruch gegen den Schädiger sei daher entfallen.

[1] LG Würzburg, NJW 1997, 2606.

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