Der geschädigte Kl. verunglückte mit seinem Kfz bei Straßenglätte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft in einer Kurve. Er nahm den beklagten Landkreis wegen von ihm angenommener Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Seine Klage war vor dem LG erfolgreich. In der Berufung nahm der Senat eine umfängliche Würdigung der Voraussetzungen der Haftung vor und gelangte zu einer Verneinung des Klageanspruchs.

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