Der Kl. macht aus einer bei dem Bekl. genommenen Teilkaskoversicherung einen Anspruch wegen eines Überschwemmungsschadens geltend.

Der Vertrag bestimmt unter: A.2.2.3: "[S. 1:] Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen oder Muren auf das Fahrzeug. … [S. 5:] Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. [S. 6:] Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.“"

Am Pfingstmontagabend des Jahres 2014 traf der Sturm "Ela" mit Extremregen die Stadt X. Der versicherte Kastenwagen befuhr den Bereich einer Unterführung. Der Fahrer musste verkehrsbedingt anhalten. Der Wagen wurde dann in kürzester Zeit von Wasser eingeschlossen. Dem Fahrer war es nicht mehr möglich, den Wagen in Sicherheit zu bringen. Das Wasser stieg u.a. bis in die Fahrerzelle und erreichte jedenfalls auch Teile des Motors. Der Motor war schon damit reparaturbedürftig.

Der Bekl. hat dann eingewendet, der Motor sei nach der Überschwemmung gestartet worden; dadurch erst sei es – mittelbar – zu einem sog. "Wasserschlag" gekommen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

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