Lässt man die Einfügung der tätigen Reue außer Betracht, so geht die gesetzliche Regelung auf 1975 zurück. Aus heutiger Sicht ist dies eine kommunikationstechnische Steinzeit. Maßgeblich für eine Meldung der Unfallbeteiligung war das Vorfinden einer funktionsfähigen Telefonzelle am Unfallort. Heute stehen mit Mobilfunk und dem GPS überwachten Fahrzeug, das ggf. über einen Interlock einem individuellen Fahrer zuzuordnen ist, ganz andere Möglichkeiten zur Verfügung. Die Verpflichtung, wertvolle Zeit neben der beschädigten Leitplanke zu verbringen, mutet nicht nur überholt an; sie ist europaweit auch fast einzigartig. In anderen europäischen Ländern wird der Unfallbeteiligte nach einem Sachschaden verpflichtet, diesen alsbald nachträglich zu melden. Verstöße dagegen werden in Italien oder Spanien auf der Ebene der Ordnungswidrigkeit verfolgt.[31] Kurzum: § 142 StGB bedarf nach nunmehr 40 Jahren einer Überarbeitung und diese sollte sinnvollerweise in einem europäischen Rahmen erfolgen. Eine solche Reform scheint mir aus verkehrsstrafrechtlicher Sicht praktisch wichtiger als die derzeit angestrebte Einfügung einer gesonderten Strafbarkeit wegen Straßenrennens mit Todesfolge.

Autor: Prof. Dr. Jan Zopfs , Mainz

zfs 3/2017, S. 132 - 137

[31] MüKo-StGB/Zopfs, § 142 Rn 20. Genereller Überblick zu den Regelungen im europäischen Ausland bei Himmelreich/Krumm/Staub/Nissen, Verkehrsunfallflucht, 6. Aufl. 2013, Rn 505 ff.

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