Blickt man nun zu diesen Fragen in die Rechtsprechung oder die Kommentarliteratur, so finden sich recht unterschiedliche oder eher vage Antworten. Dies beruht nicht entscheidend darauf, dass das Gesetz bei der Bestimmung der Verhaltenspflichten zum Teil unbestimmte Rechtsbegriffe einsetzt. Denn diese können durch Auslegung – insbesondere mit Blick auf die Schutzrichtung der Strafvorschrift – präzisiert werden. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass der die Auslegung leitende Schutzzweck des Gesetzes bei § 142 StGB sehr blass ausfällt. In den Beratungen der Großen Strafrechtskommission war man sich noch uneins, ob der Schutzzweck in der "Ausmerzung ungeeigneter Kraftfahrer" liegen soll – so der Vertreter des Bundesverkehrsministeriums im Jahr 1958 – oder mit Blick auf die Selbstbegünstigung ausschließlich in der Sicherung der privaten Interessen der Geschädigten gesehen werden könne.[7] Während die Ansicht des Verkehrsministeriums sich noch 1964 bei der Einfügung der Regelfälle des Fahrerlaubnisentzugs durchsetzte, folgte die Schutzrichtung des § 142 StGB mit seiner Änderung im Jahr 1975 dem überwiegenden Votum der Strafrechtskommission: Es geht um die Sicherung der Feststellungen zur Klärung der zivilrechtlichen Ansprüche, die durch den Unfall entstanden sind.[8]

Leider ist dieser Schutzzweck aber kaum geeignet, eine Funktion zu entfalten, die die Normanwendung begrenzt. So löst eben jede Schadensverursachung ein schutzwürdiges Beweissicherungsinteresse auf Seiten des Geschädigten aus. Vor diesem Hintergrund würde dann an sich jede Schädigung im Verkehrsraum auch zu einem Unfall im Straßenverkehr i.S.d. § 142 StGB führen. Ähnlich liegt es beim Pflichtenumfang für den Unfallbeteiligten. Die Norm zielt auf eine Gewährleistung der Beweissicherungsmöglichkeit. Bleibt diese am Unfallort aus, ist sie vom Unfallbeteiligten nachträglich zu ermöglichen. Dass dies nach Abs. 2 nur in den vom Gesetz bestimmten Konstellationen der Fall ist, hat die Rechtsprechung dennoch nicht gehindert, auch die Fälle des unvorsätzlichen Sich-Entfernens oder die des Entferntwerdens in den Anwendungsbereich des Abs. 2 einzubeziehen. Dahinter steht unausgesprochen der Gedanke, dass auch in diesen Fällen der Unfallbeteiligte nicht gegen Abs. 1 verstoßen habe und hier in gleicher Weise eine nachträgliche Beweissicherung zum Schutz des Geschädigten nötig sei. Erst im Jahr 2007 hat das Bundesverfassungsgericht dieser jahrzehntelangen Rechtsprechung ein Ende bereitet, da sie mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren sei.[9]

Fragt man nach begrenzenden Faktoren bei der Auslegung der Pflichten des Unfallbeteiligten, so ließe sich zwar die Zumutbarkeit der Pflichterfüllung anführen. Dieses von einer Interessenabwägung getragene Kriterium ist aber alles andere als begriffsscharf und psychologisch dadurch belastet, dass der Unfallverursacher sich in einer Wiedergutmachungsrolle wiederfindet: Wenn er schon den Unfall verursacht hat, dann muss er doch zumindest dem Geschädigten zur Seite stehen und den Schaden ersetzen. Demgegenüber dürfte das Interesse des Unfallbeteiligten, den Unfallort möglichst schnell zu verlassen, in der Praxis nicht allzu hoch bewertet werden – schon gar nicht, wenn die Möglichkeit im Raum steht, dass der Unfallbeteiligte sich der Strafverfolgung wegen einer Trunkenheitsfahrt entziehen wollte.

[7] Dazu Meurer, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB, 2014, S. 103 (dort auch das Zitat).
[8] Meurer (Fn 6), S. 145 m.w.N.
[9] BVerfG NJW 2007, 1666 (1667) gegen BGHSt 28, 129 (133).

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