Die Kl. hatten im Oktober 2009 einen auswärts kanzleiansässigen Rechtsanwalt, den jetzigen Bekl., beauftragt, sie in einer Kindschaftssache wegen ihres Pflegekindes zu vertreten. Dabei wollten die Kl. die mit der Mutter des Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte klären lassen. Mit Schreiben v. 15.10.2009 teilte der beklagte Anwalt den Kl. mit, dass bei ihm bereits ein erheblicher Zeitaufwand von 9 bis 10 Stunden angefallen sei. Er bot den Kl. an, entweder eine Honorierung nach reinem Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 200 EUR oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Außerdem übermittelte der Anwalt den Kl. eine Vorschussnote über 2.580 EUR netto und kündigte an, zu dem für den 21.10.2009 bestimmten Termin beim Jugendamt nur nach Begleichung des Vorschusses anreisen zu wollen. Die Kl. wählten zunächst die Stundenhonorarvereinbarung und zahlten den verlangten Vorschuss. Nachdem der Bekl. am 22.10.2009 für den bis dahin aufgelaufenen Zeitaufwand 4.188,68 EUR abrechnete, entschlossen sich die Kl. dazu, nunmehr doch das alternativ angebotene Pauschalhonorar zu vereinbaren. Am 5.11.2009 unterzeichneten die Kl. eine entsprechende Urkunde, wonach sich der Anwalt ein Pauschalhonorar von 20.000 EUR für die Vertretung der Kl. "in der Sache unseres Pflegekindes … bezüglich aller sich hieraus ergebenden Sach- und Rechtsfragen" für die erste Instanz zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer versprechen ließ. Für jede weitere Instanz sollte das Honorar gesondert vereinbart werden.

Der Rechtsanwalt vertrat die Kl. hieraufhin in einer Besprechung mit dem Jugendamt, in zwei für die Kl. erfolgreichen familienrechtlichen Verfahren vor dem AG und in einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hierfür entstandenen gesetzlichen Gebühren betrugen nach einem später im Rechtsstreit eingeholten Gutachten der Rechtsanwalts-Kammer Nürnberg insg. 3.733,03 EUR. Nach Beendigung der Angelegenheit berechnete der Rechtsanwalt den Kl. eine Gesamtvergütung i.H.v. 24.581,50 EUR, die die Kl. vollständig bezahlten.

Mit ihrer vor dem LG Nürnberg-Fürth eingereichten Klage haben die Kl. von dem Bekl. Rückzahlung dieser 24.581,40 EUR verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kl. ihre Klage nur noch i.H.v. 20.848,37 EUR nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt. Dieser Betrag errechnet sich – mit einer Abweichung von 3,10 EUR – aus der Differenz des gezahlten Betrages von 24.581,50 EUR und der gesetzlichen Vergütung i.H.v. 3.733,03 EUR (Differenzbetrag 20.851,47 EUR). Das OLG Nürnberg hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die von den Kl. hieraufhin eingelegte Revision hatte beim BGH keinen Erfolg.

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