Es gibt keine klare gesetzliche Regelung zur Parallelvollstreckung von Fahrverboten, vgl. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG, so dass im Zweifel eine gerichtliche Klärung über § 103 OWiG erfolgen muss. Es gibt dabei insgesamt vier Konstellationen: (1) mehrere privilegierte Fahrverbote; (2) mehrere sofortige Fahrverbote; (3) Mischfall aus (1) und (2); (4) Fahrverbot während einer Fahrerlaubnisentziehung.

Für den Fall (1) lautet die gesetzliche Regelung: Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken in der Reihenfolge der Rechtskraft. Schafft es der Verteidiger aber, zeitgleich die Rechtskraft mehrerer Verfahren herbeizuführen, kann nach Ansicht einiger (Amts-)Gerichte eine parallele Vollstreckung stattfinden (vgl. AG Tecklenburg, Beschl. v. 28.10.2011 – 10 OWi 403/11 [b], juris; AG Hattingen zfs 2012, 233; AG Meißen DAR 2010, 339; s.a. OLG Hamm NZV 2010, 159; a.A. aber z.B. Hentschel/König/Dauer, § 25 StVG, Rn 30).

In Fall (2) wird ohnehin eine parallele Vollstreckung bejaht (vgl. nur AG Dillenburg, Beschl. v. 9.11.2012 – 3 OWi 2 Js 60458/11, juris; auch mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB, vgl. BayObLG NZV 1993, 489).

In der Konstellation (3) ist die Parallelvollstreckung streitig (vgl. etwa AG Tiergarten DAR 2014, 406; AG Walsrode DAR 2013, 95; AG Bremen NZV 2011, 50; a.A. Hentschel/König/Dauer, s.o.; a.A. auch OLG Hamm DAR 2016, 32).

Für den Fall (4) wird immerhin eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG zum Nachteil des Betr. für unzulässig erachtet (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, S. 542; OLG Dresden NZV 1999, 432).

Abzugrenzen ist die Problematik der Parallelvollstreckung von der Konstellation, dass der Betr. mit einer Handlung zwei Tatbestände mit Fahrverbotsandrohung verwirklicht: Dann kann gegen ihn auch nur ein Fahrverbot im Urteil angeordnet werden (KG Berlin, Beschl. v. 12.12.2014 – 3 Ws (B) 601/14, juris), selbst bei Tatmehrheit (BGH NJW 2016, 1188).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 3/2017, S. 173 - 174

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