Die Kl. macht Ansprüche aus einer bei der Bekl. genommenen Krankentagegeldversicherung geltend, der die MB/KT 2008 zugrunde liegen. Sie war als Dermatologin in einer Gemeinschaftspraxis tätig, in der sie sämtliche chirurgischen Eingriffe sowie manuellen kosmetischen Behandlungen durchführte. Aufgrund einer Hirnblutung im April 2007 ist ihr die Durchführung dieser Eingriffe und Behandlungen nicht mehr möglich. Daher war eine grundlegende Umstrukturierung der Praxis dergestalt beabsichtigt, dass die Kl. nur noch Beratungen, klinische Untersuchungen, allergologische Behandlungen, Gutachtenerstellungen sowie aufsichtführende Anleitungen von Ausbildungsassistenten durchführen sollte. Im Jahr 2009 wurde mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Praxispartnerin der Kl. eine Halbierung des Kassenarztsitzes und die Abgabe der Hälfte der Patienten an einen Nachfolger vereinbart, der erst Ende 2010 gefunden wurde. Die für Januar 2011 geplante Wiederaufnahme der kassenärztlichen Tätigkeit im geänderten Umfang war der Kl. nicht möglich, nachdem sie im Dezember 2010 eine Gallenkolik erlitten hatte.

Die Bekl. kündigte mit Schreiben v. 14.10.2010 die Beendigung der Krankentagegeldversicherung und die Einstellung der Krankentagegeldzahlungen zum 18.11.2010 wegen Berufsunfähigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2008 an.

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