Die Kl. betreibt den Fußballprofibereich eines Sportvereins. Sie nimmt den Bekl. auf Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft in Anspruch. Der Bekl. hatte das Fußballspiel mit einer ihm von einem Bekannten überlassenen Dauerkarte besucht. In der zweiten Halbzeit zündete er einen aufgrund seiner Sprengwirkung dem Sprengstoffgesetz unterfallenden Sprengkörper. Den Sprengkörper warf er von seinem Sitzplatz im Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, in dem dieser explodierte. Dabei wurden sieben Zuschauer verletzt. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen verhängte das Sportgericht des DFB eine Verbandsstrafe gegen die Kl., die sich aus einer Geldstrafe von 50.000 EUR sowie einer zur Bewährung ausgesetzten Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen, zusammensetzte. Weiterhin erteilte es der Kl. die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 20.000 EUR für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätigen bei Ausschreitungen während der Fußballspiele dienen. Auf die Bewährungsauflage wurde ein Betrag von 19.900 EUR angerechnet, den die Kl. bereits zuvor für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte. Die abgeurteilte Gesamtstrafe wurde in Anlehnung an die Gesamtstrafenbildung entwickelt. Für den vom Bekl. verschuldeten Vorfall wurde eine Einzelgeldstrafe als Einsatzstrafe eingestellt. Die weiteren Einzelstrafen wurden zu jeweils 50 % addiert, woraus sich ein Betrag von 79.000 EUR unter Einbeziehung der zu leistenden Investitionen von 30.000 EUR ergab. Der verbleibende Betrag von 49.000 EUR wurde auf 50.000 EUR aufgerundet.

Nach Begleichung der Geldstrafe durch die Kl. macht sie die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von 30.000 EUR, der unveränderten eingestellten Geldstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe, geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das BG hat unter Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Werfen des gezündeten Knallkörpers und der gezahlten Geldstrafe die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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