StVG § 2a Abs. 5 S. 5, Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, Abs. 6, Abs. 8; VwGO § 80 Abs. 3

Leitsatz

1. Eine Fahrerlaubnis auf Probe ist zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ein von ihm wegen einer wiederholten Zuwiderhandlung in der Probezeit zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dabei – gestützt auf die nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe begangene Zuwiderhandlung – eine erneute Begutachtungsanordnung aussprechen. Der Umstand, dass der ASt. erst wenige Wochen vor der aktuellen Zuwiderhandlung positiv begutachtet worden ist, steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er lediglich zwei Wochen nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat und sich insgesamt uneinsichtig zeigt.

2. Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG entschieden, nicht das in § 2a Abs. 2 S. 1 StVG enthaltene abgestufte System der Reaktionen auf straßenverkehrsrechtliche Auffälligkeiten erneut in der zweiten Probezeit zur Anwendung zu bringen. Vielmehr ist er insoweit bewusst davon ausgegangen, dass in einer Konstellation, in der die Fahrerlaubnis bereits während der Probezeit entzogen worden ist, der Fahranfänger sich aber nach Neuerteilung erneut nicht bewährt hat, kein Raum mehr für die nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgesehenen Hilfen ist, sondern sich unmittelbar die Frage nach der allgemeinen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers stellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.10.2011 – 11 CS 11.1192, juris, Rn 12). Dieses Ergebnis wird durch die Funktion der medizinisch-psychologischen Untersuchung gestützt.

3. Für diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis auch ohne Belang, dass der betroffene Kraftfahrer in privater sowie mit Blick auf seine Arbeit (im Fall: Berufsausübung als Speditionsfahrer) vor allem auch in beruflicher Hinsicht Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis zu verzichten hat. Es ist nämlich Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern wie dem ASt. für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den von ungeeigneten Fahrern ausgehenden Gefahren ist eindeutig vorrangig.

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Trier, Beschl. v. 8.12.2016 – 1 L 8043/16.TR

Sachverhalt

Dem 27-jährigen ASt. war die ihm 2010 erteilte Fahrerlaubnis auf Probe im Jahre 2013 entzogen worden. Zuvor war die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden und die Fahrerlaubnis wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten nach einer erneuten schwerwiegenden Zuwiderhandlung in Gestalt einer verkehrsrechtlich relevanten Straftat (Nötigung und Beleidigung) bereits einmal entzogen worden. Nachdem der ASt. ein seine Eignung bestätigendes medizinisch–psychologisches Gutachten vorgelegt hatte, erteilte der AG im Juli 2015 erneut eine Fahrerlaubnis auf Probe mit einer Restdauer der ersten Probezeit von zwei Monaten. Unmittelbar darauf beging der ASt. wiederum eine schwerwiegende Zuwiderhandlung in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Daraufhin ordnete der AG erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, welches der ASt. mit der Begründung, ihm sei erst kurz zuvor durch Gutachten seine Eignung bescheinigt worden, nicht vorlegte. Daraufhin entzog der AG die dem ASt. zuvor erteilte Fahrerlaubnis auf Probe wieder. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das VG zurückgewiesen.

Anmerkung

Hinweis: Die Entscheidung ist im Volltext in Der Verkehrsanwalt 2017, 57 (Beilage zu diesem Heft) abgedruckt.

Checkliste für führerscheinrechtliche Maßnahmen bei Fahrerlaubnis auf Probe: Koehl, SVR 2016, 412.

zfs 3/2017, S. 180

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