Der Kl. erwarb aufgrund Kaufvertrags mit der Bekl. am 27.3.2010 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.200 EUR. Ab Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug vorhandene Automatikschaltung nach einer Laufleistung von ca. 13.000 km in der Einstellung D nicht mehr in den Leerlauf, stattdessen ging der Motor aus. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren war an Steigungen nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 4.3.2011 setzte er das Fahrzeug außer Betrieb. Seitdem legt er die Strecke zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstelle mit einem von seinen Eltern geliehenen Fahrzeug zurück.

Mit der Klage hat der Kl. die Rückabwicklung des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, den Ersatz aufgewendeter Kosten für den Austausch defekter Teile, für die Fehlersuche durch eine Fachwerkstatt, die kurzzeitige Miete eines Ersatzfahrzeugs und den Ersatz des Nutzungsausfallschadens für ein Jahr sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs der Bekl. verfolgt.

Das LG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens mit der Begründung abgewiesen, dass der Kl. nicht den Nachweis dafür geführt habe, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die zugunsten des Kl. sprechende Beweislastumkehr des § 476 BGB greife nicht ein, da mehrere Ursachen für den Mangel in Betracht kämen, von denen nur eine den Schluss auf die vertragswidrige Beschaffenheit zuließe.

Die zugelassene Revision des Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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