Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des geschädigten Kl. total beschädigt wurde, benutzte der Geschädigte das noch fahrbereite Fahrzeug weiter. Bei der fiktiven Abrechnung zog der Kl. bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwands von dem Wiederbeschaffungswert den von dem Sachverständigen unter Auswertung von Angeboten auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert von 500 EUR ab. Das LG legte als vom Wiederbeschaffungswert abzuziehenden Restwert den Betrag eines von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgelegten konkreten Restwertangebots von 1.500 EUR zugrunde. Mit der Berufung verfolgte der Kl. die Verurteilung der Bekl. (Schädiger, Haftpflichtversicherung) zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem im Gutachten seines Sachverständigen ermittelten Restwert und dem im nachträglich vorgelegten Angebot der Haftpflichtversicherung ausgewiesenen Betrag.

Die Berufung hatte Erfolg.

Das BG ging durch Zitat einer gleichgelagerten Entscheidung des BGH davon aus, dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands als Restwert der im Privat-Schadensgutachten des Geschädigten ermittelte Betrag von 506 EUR zugrunde zu legen sei.

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