Vgl. zur Bestimmung des Restwertes LG Saarbrücken zfs 2016, 142 m. Anm. Diehl. Benutzt der Geschädigte das total beschädigte, aber noch fahrfähige Fahrzeug weiter, muss er sich den Restwert anrechnen lassen. Für eine Berücksichtigung der lediglich auf dem regionalen Markt erzielbaren Preise spricht es, dass der Geschädigte im Vertrauen auf die Feststellungen des Sachverständigen disponiert hat, das Fahrzeug zu behalten. Würde ihm jetzt ein höheres Restwertangebot unterbreitet, müsste er sein Fahrzeug verkaufen (Richter, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kapitel 4 Rn 584).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 3/2017, S. 145

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