" … I. Dem am 6.8.1997 geborenen ASt. wurde am 24.3.2015 eine Prüfungsbescheinigung zum “Begleiteten Fahren ab 17 Jahre‘ ausgehändigt. Als Personen, in deren Begleitung der ASt. bis zum 5.8.2015 fahren darf, sind in der Bescheinigung seine Mutter und sein Vater genannt. Am 20.7.2015 führte der ASt. ein Kfz … (ausschließlich) in Begleitung seiner Schwester. Das AG Pforzheim verurteilte den ASt. am 13.10.2015 wegen Fahrens eines Kfz der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person zu einer Geldbuße von 50 EUR. Mit Bescheid v. 14.3.2016 widerrief die AG die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der ASt. am 1.4.2016 Widerspruch. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das VG Karlsruhe mit dem angegriffenen Beschl. v. 30.6.2016 (2 K 2198/16 [zfs 2016, 600, Ls.]) ab."

II. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 3 S. 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.

Der ASt. trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: Es habe kein Verstoß vorgelegen, der es rechtfertigen würde, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu ergreifen. Der Bußgeldrichter habe die Geldbuße unter 60 EUR reduziert, weil er davon ausgegangen sei, es läge kein Verstoß vor, der im Punktebereich zu sanktionieren sei. Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass erst ab der Eintragungsgrenze von 60 EUR verkehrssicherheitsrelevante Verstöße vorlägen. Es stehe kein geahndeter Verkehrsverstoß fest, der den Tatbestand des Verstoßes gegen das begleitete Fahren bestätigen würde. Das AG habe mit Augenmaß festgestellt, dass die Situation unklar gewesen und allenfalls eine Sanktionierung im nicht eintragungsfähigen Bereich angemessen sei. Das VG unterstelle ohne irgendwelche Anhaltspunkte einen vorsätzlichen Verstoß. Ein vorsätzlicher Verstoß würde Maßnahmen rechtfertigen. Im Bußgeldverfahren sei jedoch überhaupt nicht ein Vorsatzverstoß ausgeurteilt worden. Vielmehr sei hier eher mit Rücksicht auf die Nichterkennbarkeit des öffentlichen Straßenraums von einer Fahrlässigkeitstat auszugehen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe hier nicht vorgelegen; es überwiege deshalb sein Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Ohne Erfolg wendet sich der ASt. mit diesem Vorbringen zunächst gegen die Annahme des VG, der Widerruf der Fahrerlaubnis erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Widerrufs der Fahrerlaubnis mit Bescheid v. 14.3.2016 ist § 6e Abs. 2 S. 1 StVG. Nach dieser Vorschrift ist eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 6e Abs. 1 StVG erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Kfz ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs liegen aller Voraussicht nach vor. Dem ASt. wurde am 24.3.2015 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; sie wurde mit der Auflage versehen, dass der ASt. bis zum 5.8.2015 nur in Begleitung seiner Mutter oder seines Vaters ein Kfz führen darf (so genanntes “Begleitetes Fahren ab 17 Jahre‘). Am 20.7.2015 und damit rund zwei Wochen vor dem 5.8.2015 führte der ASt. ausschließlich in Begleitung seiner Schwester ein Kfz in. … Das AG verurteilte den ASt. wegen dieses Vorfalls zu einer Geldbuße von 50 EUR. Die Frage, ob der Widerruf gem. § 6e Abs. 2 S. 1 StVG einen vorsätzlichen Verstoß voraussetzt (so wohl Kuhnert in NK-GVR, § 6e StVG Rn 3), braucht nicht beantwortet zu werden. Denn auf entsprechende Nachfrage des Senats hat der Bußgeldrichter klargestellt, dass von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen worden sei. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar nicht an diese Beurteilung gebunden; sie könnte zugunsten des ASt. auch von einer fahrlässigen Begehung ausgehen (vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 i.V.m. S. 2 Hs. 2 StVG). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts zu Unrecht erfolgt sein könnte. Insb. erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände der ASt. davon ausgegangen sein will, dass die H.-Straße zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört haben soll. Wenn die Straße eine noch “anzulegende Straße‘ gewesen wäre, hätte der ASt. auf ihr kaum seine “Fahrversuche‘ ausführen können.

Das VG geht zu Recht davon aus, dass es für die Erfüllung des Tatbestands des § 6e Abs. 2 S. 1 StVG nicht darauf ankommt, ob Daten über die Entscheidung – hier gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG – im Fahreignungsregister gespeichert werden. Der Wortlaut des § 6e Abs. 2 S. 1 StVG stellt ausschließlich darauf ab, dass gegen die vollziehbare Auflage verstoßen worden ist. Nach ihm ist nicht einmal notwendig, dass der Verstoß überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (vgl. VG Düsseldo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge