Die Kl. macht als Rechtsschutzversicherung einen Auskunftsanspruch gegen zwei Rechtsanwälte (Bekl. Ziff. 2 und 3) und die von ihnen betriebene Anwaltssozietät (Bekl. Ziff. 1) geltend, die den mitversicherten Ehemann ihrer VN in einem auf ihre Kosten geführten Rechtsstreit vertrat.

Am 2.9.2008 erteilte die Kl. auf Anfrage der Bekl. Ziff. 1 v. 10.7.2008 Deckungszusage für einen Schadensersatzprozess des mitversicherten Ehemanns ihrer VN gegen Herrn L. Mit Schreiben v. 21.10.2008 forderte Rechtsanwalt R auf dem Briefpapier der Bekl. Ziff. 1, auf dem er als Sachbearbeiter bezeichnet war, einen Vorschuss für diesen Prozess an. Dabei verlangte er ausdrücklich Zahlung des Vorschusses auf sein eigenes Konto. Die Kl. zahlte in der Folge Vorschüsse i.H.v. 2.574,31 EUR, davon 1.917,31 EUR auf die Rechtsanwaltsgebühren auf das Konto von Rechtsanwalt R. Gegen L erging am 26.2.2009 Versäumnisurteil, das am 31.3.2009 ergänzt wurde. Auf Anfrage der Kl. nach dem Sachstand teilte die Bekl. Ziff. 1 mit Schreiben v. 31.1.2012 mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei und die Zwangsvollstreckung in der Schweiz betrieben werde. Weitere Sachstandsanfragen der Kl. beantwortete sie nicht. Nachdem die Kl. ihre Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hatte, teilte die Bekl. Ziff. 1 mit Schreiben v. 14.11.2014 mit, dass die Forderung tituliert sei, die entsprechenden Urteile und der Kostenfestsetzungsbeschluss seien beigefügt. Eine Rückzahlung der Vorschüsse komme nicht in Betracht, weil die Zahlung von 1.917,31 EUR an Rechtsanwalt R geleistet worden sei. Gleichzeitig wurde in dem Schreiben unter Hinweis auf die Rechtsschutzzusage der Kl. ein weiterer Vorschuss i.H.v. 510,45 EUR angefordert. Es wurde eine Berechnung der aus Sicht der Bekl. Ziff. 1 angefallenen Gebühren vorgenommen, von denen die an Rechtsanwalt R geleistete Zahlung sowie der Selbstbehalt abgezogen wurden.

Das AG hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch des Mandanten der Bekl. sei gem. § 86 Abs. 1 VVG, § 401 BGB als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB auf die Kl. übergegangen. Dass die Vorschusszahlung an Rechtsanwalt R geleistet worden sei, sei unerheblich, dies betreffe lediglich das Innenverhältnis.

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