VwGO § 166; ZPO § 114

 

Leitsatz

1. Die Anforderungen an die Prozesskostenhilfe dürfen mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden.

2. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausverurteilung des Streitgegenstandes quasi "vorwegzunehmen".

3. Die rechtliche Würdigung des klägerischen Vorbringens und des Ergebnisses einer etwaigen, vom Kläger beantragten Beweisaufnahme kann auch dann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorweggenommen werden, wenn zuvor eine – vorläufige – Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren erfolgt ist.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 31.1.2017 – 2 D 382/16

zfs 3/2017, S. 179 - 180

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