" … 2. Die Kl. ist zwar nicht aktivlegitimiert. Die Bekl. kann sich darauf nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber nicht berufen."

a) Die Kl. ist selbst nicht VN, sondern lediglich mitversicherte Person in dem von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Gemäß § 20 Abs. 2 AVB ist sie nur mit Zustimmung der VN berechtigt, von der Bekl. Zahlung der Entschädigung zu verlangen. Für die Erhebung einer eigenen Klage fehlt ihr daher, auch soweit es um die Verfolgung von Schäden am Sondereigentum geht, die Aktivlegitimation. … Die von § 20 Abs. 2 AVB geforderte Zustimmung hat durch Beschluss der Wohnungseigentümer zu erfolgen. … Eine Einverständniserklärung des Verwalters … genügt nicht. Ein Fall der unter § 27 WEG fallenden Aufgaben und Befugnisse liegt nicht vor (OLG Köln r+s 2003, 371), insb. kann die Zustimmung zur Klageerhebung entgegen der von der Bekl. im Schriftsatz vom 14.10.2015 geäußerten Rechtsansicht nicht unter die Geltendmachung von Ansprüchen “im Namen aller Wohnungseigentümer‘ (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) gefasst werden.

b) Das Fehlen der Aktivlegitimation macht die Klage unter den besonderen Umständen des Streitfalls indessen nicht unbegründet.

Soweit die Bekl. … die fehlende Aktivlegitimation geltend macht, handelt sie rechtsmissbräuchlich. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs des VR kommt in Fällen der vorliegenden Art insb. dann in Betracht, wenn er schon vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat und dadurch keinen Zweifel daran aufkommen ließ, sich trotz seiner anders lautenden Vertragsbedingungen auf eine Abwicklung des Schadensfalls mit dem Versicherten anstelle des VN einzulassen (vgl. OLG Hamm VersR 2005, 934; 1997, 1098). Vor dem Hintergrund der jedenfalls seit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kl. v. 26.9.2007 widerspruchslos mit dieser geführten vorgerichtlichen und dann auch gerichtlichen Korrespondenz handelt sie treuwidrig, wenn sie jetzt den Einwand fehlender Aktivlegitimation erhebt. Er ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

3. Das LG hat der Kl. zu Recht Ansprüche auf Entschädigung der um die Jahreswende 2006/2007 erkennbar gewordenen Nässe- und Rohrbruchschäden in ihrer Eigentumswohnung zugesprochen.

a) Die in § 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 2a) aa) AVB geregelten Versicherungsfälle (Nässeschäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser und Rohrbruch an Rohren der Wasserversorgung) sind in versicherter Zeit eingetreten.

(1) Diejenigen Entschädigungspositionen, welche die Beseitigung der eigentlichen Nässeschäden betreffen, sind der Kl. gem. § 2 Nr. 1a AVB i.V.m. §§ 11, 15, 21 Nr. 1c AVB zu ersetzen.

(a) Gemäß § 2 Nr. 1a AVB leistet der VR Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Versicherte Sachen sind gem. § 10 Nr. 1a, b AVB die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit Bestandteilen und Zubehör. Leitungswasser ist in § 2 Nr. 1b AVB definiert als Wasser, das aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt. Rohre sind feste, dem Wasserdurchfluss dienende Behältnisse. Sie können dem Zufluss von Frischwasser dienen oder aber dem Abfluss verbrauchten Wassers (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E.I., Rn 25–31).

Versichert sind die Schäden, die an dem versicherten Gebäude oder an dessen Bestandteilen eintreten. Worauf genau der bestimmungswidrige Wasseraustritt beruht, spielt keine Rolle. Er kann ebenso auf das Versagen eines Ventils oder einer Dichtung zurückgehen wie auf einen – sei es durch Frost, Materialermüdung oder sonstige Ursachen bedingten – Leitungsbruch (OLG Hamm NJW-RR 1989, 987).

(b) Das LG hat den so zu definierenden Versicherungsfall i.S.d. § 2 Nr. 1 AVB korrekt angenommen.

Es hat Leckagen in der Wasserzuleitung der Badewanne sowie dem Badewannensiphon als Ursache eines bestimmungswidrigen Wasseraustritts mit der Folge sich in Gebäudebestandteilen ausbreitender Nässe angesehen, wobei es – dem Ausschluss für Schwamm- oder Pilzschäden gem. § 2 Nr. 3e AVB Rechnung tragend – die verschimmelten Fußleisten außer Betracht ließ.

Beide der genannten Rohre bzw. Einrichtungen fallen unter § 2 Nr. 1b AVB. Das gilt ohne Weiteres für das Wasserzuleitungsrohr, aber auch für den Siphon (Geruchsverschluss) im Abflussrohr der Badewanne. Der – den Versicherungsfall Rohrbruch betreffenden – Klausel des § 2 Nr. 2a) bb) AVB lässt sich nichts entnehmen, was auf eine andere Interpretation hindeuten würde. Die dortige Regelung erklärt “Frostschäden an … Geruchsverschlüssen‘ für versichert, woraus man vielleicht schließen könnte, Schäden an Geruchsverschlüssen sollten nicht den in § 2 Nr. 2a) aa) AVB aufgeführten “Bruchschäden, auch durch Frost, an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)‘ zuzuordnen sein. Das systematische Verhältnis von § 2 Nr. 2a) aa) AVB zu § 2 Nr. 2a) bb) AVB mag im Rahmen der Rohrbruchversicherung problematisch s...

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