1. Ein Anspruch auf Überlassung einer digitalen Messdatei besteht nicht, insb. folgt dieser nicht aus dem in § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 Alt. 1 StPO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten ist.

2. Der digitalen Messdatei kommt allenfalls die Funktion eines amtlich verwahrten Beweisstücks i.S.d. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 Alt. 2 StPO zu. Für ein solches besteht allerdings nur ein Besichtigungsrecht am amtlichen (hier: polizeilichen) Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der ggf. kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (vgl. § 147 Abs. 4 Nr. 1 StPO).

3. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1, 3 Buchst. b EMRK) folgt auch kein entsprechender Anspruch auf Überlassung einer digitalen Messdatei, weil die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in der Beweisaufnahme erfolgen kann (Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 4.4.2016 – 3 Ss OWi 1444/15, DAR 2016, 337).

AG Würzburg, Beschl. v. 21.7.2016 – 262 OWi 962 Js 11069/16

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