" … II. 1. Der Antrag auf Überlassung der digitalen Messdatei ist unbegründet."

Ein Anspruch auf Überlassung der digitalen Messdatei folgt nicht aus dem in § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 Alt. 2 StPO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten ist. Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines amtlich verwahrten Beweisstücks i.S.d. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 Alt. 2 StPO zu. Für ein solches bestünde allerdings nur ein Besichtigungsrecht am amtlichen (hier: polizeilichen) Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der ggf. kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (vgl. § 147 Abs. 4 S. 1 StPO). Auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1, 3 Buchst. b EMRK) folgt kein entsprechender Anspruch, weil die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in der Beweisaufnahme erfolgen kann (OLG Bamberg, Beschl. v. 4.4.2016 – 3 Ss OWi 1444/15).

2. Der Antrag auf Terminsverlegung wird nach pflichtgemäßem Ermessen als unbegründet abgelehnt. Dabei wurde namentlich der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung mit den Interessen der Beteiligten, hier dem Recht auf ein faires Verfahren abgewogen. Dabei überwiegt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, denn die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung kann in der Beweisaufnahme überprüft werden. Daher wird das Recht auf ein faires Verfahren durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht verletzt. … “

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