Die Kl. suchte im Februar bei einer Temperatur von 0,3 Grad die von dem Bekl. betrieben Selbstbedienungswaschanlage auf. Der Betreiber schuldete nach der vertraglichen Vereinbarung die Bereitstellung einer Waschbox, aufgrund des zu zahlenden Entgeltes für die Bereitstellung von Waschwasser von 50 Cent. Mit Ausnahme der die Waschbox zuweisenden Beschäftigten des Bekl. war sonstiges Personal nicht vorhanden. Die Kl. führte den Waschvorgang durch und schritt mit Papier aus dem Kofferraum ihres Pkw zu der auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Mülltonne. Im Bereich des Waschplatzes stürzte sie auf Glatteis, das vereinzelt durch von ihr oder ihren Vorgängern bei der Nutzung der Waschanlage verspritzt worden war. Aufgrund der erlittenen Unfallfolgen hat die Kl. die Verurteilung des Bekl. zum Ersatz ihres materiellen Schadens, von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Bekl. zum Ersatz künftiger Schäden verfolgt. Die Kl. hat dazu ausgeführt, dass den Bekl. wegen der unterbliebenen Beseitigung des unfallursächlichen Spritzwassers eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Das LG hat eine Eisbildung für nicht nachgewiesen erachtet und die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche hat das BG verneint.

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