Der Kl. ist Eigentümer einer Combi-Limousine, die serienmäßig mit einem Heckspoiler aus Kunststoff ausgestattet ist. Er brachte das Fahrzeug zur Bekl., die eine Tankstelle mit einer Waschanlage betreibt. Der Kl. ließ sein Fahrzeug in der Portalwaschanlage waschen. Durch den Waschvorgang wurde der Heckspoiler abgerissen. Der Kl. hat eine Fehlfunktion der Waschanlage als Ursache der Beschädigung des Spoilers angenommen und Schadensersatz gefordert.

Die Bekl. ist der Klage entgegen getreten. Sie hat behauptet, die regelmäßig gewartete Waschanlage habe ordnungsgemäß funktioniert. Im Übrigen sei ihre Haftung aufgrund einer für die Benutzung der Waschanlage maßgeblichen Bestimmung ihrer AGB, die folgenden Wortlaut hat, ausgeschlossen:

"Eine Haftung des Betreibers entfällt insb. dann, wenn ein Schaden durch oder an nicht ordnungsgemäß befestigten oder nachträglich angebrachten Fahrzeugteilen, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören (z.B. Spoiler, Antenne o.ä.), verursacht worden bzw. entstanden ist, sofern nicht der Betreiber oder sein Personal grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde."

Das LG hat nach der Vernehmung eines Zeugen und der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zur Schadensverursachung die Klage abgewiesen. Der Gutachter konnte in seinem Gutachten die für den Waschvorgang gefertigte Videoaufzeichnung auswerten. Das LG führte zur Begründung seiner Klageabweisung aus, dass die Bekl. für den bei dem Waschvorgang eingetretenen Schaden nicht verantwortlich sei, da die Waschanlage einwandfrei funktioniert habe, allein die Konstruktion des Fahrzeuges des Kl. dafür ursächlich geworden sei, dass der serienmäßige Heckspoiler unter bestimmten Voraussetzungen Angriffspunkt für eine Krafteinwirkung der Bürsten und Rotoren der Waschanlage sein könne, was zum Abriss des Spoilers geführt habe.

Die Berufung des Kl., der die Verurteilung der Bekl. zum Ersatz des an seinem Pkw bei dem Waschvorgang entstandenen Schaden und die Zuerkennung vorgerichtlicher Anwaltskosten verfolgt, hatte im Wesentlichen Erfolg.

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