1. Der Betreiber einer Waschanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage nicht beschädigt werden.

2. Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkw eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet, haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang (hier: Abriss des serienmäßigen Spoilers).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.6.2015 – 9 U 29/14

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