Folgende Probleme sind bei der Beurteilung der Haftung für behauptete Schäden an Kfz in Autowaschanlagen zu erörtern:

1. Ist der Schaden an dem Kfz in der Autowaschanlage entstanden oder lag bereits ein Vorschaden vor?

Beweismittel hierfür können Zeugen sein, die den unversehrten Zustand des Kfz vor dem Waschvorgang bestätigen. Negativ kann der Beweis fehlender Kompatibilität des Waschvorgangs für den Schaden durch einen Sachverständigen geführt werden.

Sollte eine Videoanlage den Waschvorgang festhalten, dürfte die Klärung der Schadenszufügung kein Problem aufwerfen (vgl. zum Nachweis der Schadenszufügung Kämpchen, NJW-spezial 2012, 585).

2. Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers

Zwischen dem Betreiber der Waschanlage und dem Kunden kommt ein Werkvertrag zustande, der die Nebenpflicht begründet, das Eigentum des Nutzers vor Schäden zu bewahren. Eine Garantiehaftung des Betreibers besteht nicht (vgl. BGH NJW 1975, 685). Sie würde den Betreiber über Gebühr belasten. Allerdings ergibt sich die Haftung des Betreibers bei Vorliegen einer Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB. Der von dem Kunden nur schwer zu führende Nachweis einer verschuldeten Fehlfunktion der Waschanlage wird dadurch erleichtert, dass bei nachgewiesener Unversehrtheit des Kfz bei Beginn des Waschvorgangs der Nachweis geführt ist, dass das Fahrzeug allein in der Waschanlage beschädigt worden sein kann. Die Regel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB erlaubt bei fehlendem Nachweis fehlenden Verschuldens des Betreibers der Waschanlage den Schluss auf dessen Verschulden (vgl. BGH NJW 2009, 2298; vgl. zu den Anforderungen an diesen Nachweis Kämpchen, a.a.O., S. 585, 586). Die sehr differenzierte Rspr. verlangt, dass exponierte Teile des Fahrzeugs (Spiegel, Scheibenwischer, Zierleisten) zu sichern sind (vgl. Stroech, DAR 2004, 574 ff.).

3. Entspricht die Waschanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik, scheidet eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers aus (vgl. OLG München OLGZ 1982, 381). Das war vorliegend nicht der Fall, da die Waschanlage nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht den Waschvorgang für den serienmäßig ausgestatteten Pkw des Kunden ohne die Gefahr eines Schadens erbringen konnte. Dass der Waschanlagenbetreiber diese Frage vor dem Abschluss des Werkvertrags klären musste, ggf. es ablehnen musste, den Pkw zu waschen, folgt aus seiner zu erwartenden Sachkunde. Passen wie hier der zu reinigende Pkw und die Waschanlage nicht zusammen, muss der Betreiber der Waschanlage nach der Prüfung dieser Frage den Auftrag ablehnen.

4. Unabhängig davon, dass sich die Freizeichnung des Betreibers der Waschanlage nur auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile des Kfz bezog, schränkt die Rspr. Freizeichnungsversuche von Betreibern von Waschanlagen weitgehend ein. Formularmäßige Vertragsbestimmungen, wonach eine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden an Außenteilen nur bei grobem Verschulden des Betreibers der Anlage in Betracht komme, sind aufgrund der Inhaltskontrolle der AGB für unwirksam erklärt worden (vgl. BGH NJW 2002, 422).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 3/2016, S. 136 - 139

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