Hinweis

Sehr geehrte Damen und Herren,

bislang haben Sie den geltend gemachten Nutzungsausfall mit der Begründung des Fehlens einer Ersatzbeschaffung noch nicht ersetzt. Dies steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

Denn Nutzungsausfallentschädigung ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, S. 5, 6) im Falle des Totalschadens auch dann zu ersetzen, wenn die Ersatzbeschaffung (zunächst) nicht nachgewiesen ist.“

 

Erläuterung:

Wird ein Kfz durch einen Unfall beschädigt, dann gibt es in der Praxis die Nutzungsausfallentschädigung nur dann, wenn der Geschädigte einen subjektiven Nutzungswillen und eine objektive Nutzungsmöglichkeit hatte. An der objektiven Nutzungsmöglichkeit fehlt es schon dann, wenn der Geschädigte aufgrund einer unfallbedingten Verletzung gar nicht in der Lage ist, einen Pkw zu führen oder auch, wenn er wegen einer Überseereise das Fahrzeug ohnehin nicht während der Reparatur genutzt hätte.

Den subjektiven Willen einer Pkw-Nutzung weist der Geschädigte meist durch die Reparatur selbst oder durch die Ersatzbeschaffung nach. Gerade die Ersatzbeschaffung kann aber von Geschädigten nicht immer zeitnah sichergestellt werden. In Fällen des Totalschadens, in denen eine Nutzung des beschädigten Pkw ausgeschlossen ist, hat der BGH in der o.g. Entscheidung – quasi in einem Nebensatz – geurteilt, dass

"für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten [ist], wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat … "

Zwar hat sich der BGH in der vorgenannten Entscheidung nicht explizit mit der Nutzungsausfallentschädigung beim Totalschaden auseinandergesetzt. Vielmehr ist in diesem Urteil Nutzungsausfallentschädigung für ein zu Urlaubs- bzw. reinen Vergnügungszwecken genutztes verunfalltes Wohnmobil abgelehnt worden. Der BGH hat aber in dieser sehr lesenswerten Entscheidung sehr detailliert die Voraussetzungen auch im Hinblick auf § 253 BGB dargelegt.

Deshalb spricht die Erfahrung für den Nutzungswillen, wäre der Unfall nicht eingetreten (so OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt a.M. DAR 1984, 318).

Autor: Andreas Krämer

RA Andreas Krämer, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Frankfurt a.M.

zfs 3/2016, S. 124

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge