" … 2) Es steht darüber hinaus zur gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit des Gerichts fest, dass sich ein Wildunfall ereignet, dass der Zeuge F mit dem Klägerfahrzeug am 11.11.2012 über einen Wildschweinkadaver gefahren ist, wobei die in dem Gutachten des Sachverständigen B festgehaltenen Schäden am Klägerfahrzeug entstanden sind. Vorschäden aus vergangenen Unfällen liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor, vielmehr handelt es sich bei den sachverständigerseits festgestellten “Vorschäden’ um normale Gebrauchsspuren. Auch eine Verletzung der Obliegenheiten oder ein Mitverschulden der Kl. als der Versicherten vermag das Gericht nicht zu erkennen, so dass die Klage in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:"

a) Das Gericht ist zunächst überzeugt, dass sich ein Wildunfall am streitgegenständlichen Tag auf der von dem Klägerfahrzeug befahrenen A62 ereignet hat. Der Zeuge F hat bei seiner Vernehmung am 20.11.2013 angegeben, er sei als aufnehmender Polizeibeamter zu einem Wildunfall gerufen worden, bei dem 5 Tiere überfahren worden seien, die dann durch die Polizei von der Straße gezogen worden seien. Auch die Zeugen X und Y haben bei ihrer Vernehmung an vorgenanntem Tag angegeben, sie seien als Unfallbeteiligte in die Wildschweine “hineingefahren’, woraus ebenfalls zu folgern ist, dass die verletzten oder verendeten Tiere auf der Straße liegen blieben. Mit vorstehenden Zeugenaussagen in Einklang steht auch die Aussage des Zeugen Z vom 20.11.2013, der an einem Wildunfall zur streitigen Zeit am streitigen Ort beteiligt war und ebenfalls von mindestens zwei auf der Straße liegenden Wildschweinen sprach. Die Aussagen der vier unabhängigen Zeugen stehen miteinander in Einklang und sind auch in sich schlüssig. Die Zeugen waren sämtlich am Rechtsstreit unbeteiligt und haben keinerlei Interesse an dessen Ausgang. Mithin steht aufgrund des Inhalts von deren Aussagen, die das Gericht mit Erlaubnis der Parteien im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat, zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es am streitgegenständlichen Tag einen Wildunfall auf der A62 gegeben hat.

b) Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge kurz nach dem Unfallgeschehen mit dem Klägerfahrzeug über eines der auf der Autobahn liegenden Wildschweinkadaver gefahren ist. Die Zeugen A, B und C haben unabhängig voneinander am 20.11.2013 bei ihrer Vernehmung angegeben, dass auch nach dem Unfallgeschehen noch weitere Fahrzeuge die Unfallstelle passierten. Der Zeuge D gab an, bei einem der passierenden Fahrzeuge habe man “noch was hören’ können. Dies erweist, dass es nach dem Unfallgeschehen noch weiteren Verkehr an der Unfallstelle gab, die Strecke also nicht etwa unmittelbar nach dem Geschehen unpassierbar gewesen wäre.

Dass gerade der Zeuge F mit dem Klägerfahrzeug über einen der Wildschweinkadaver gefahren ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage der Zeuge D, E und G. Beide waren Insassen des Klägerfahrzeugs bei dem streitigen Geschehen und gaben übereinstimmend bei ihren Vernehmungen am 20.11.2013 an, der Zeuge F sei bei seiner Fahrt über etwas drüber gefahren. (wird ausgeführt)

c) Auch die Tatsache, dass die klägerseits behaupten Schäden am Fahrzeug bei gerade diesem Ereignis entstanden sind, steht zur Überzeugung des Gerichts insb. aufgrund der Aussage der Zeugen F und G sowie nach den Ausführungen des Sachverständigen B fest. (wird ausgeführt)

In seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung vom 26.10.2015 hat der Sachverständige nochmals betont, dass der Unfallablauf wie klägerseits geschildert im Einklang mit dem Schadensbild zu bringen sei. Insbesondere habe o.g. Schadensbild dazu führen müssen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall Probleme beim Bremsen und Lenken bereitete. Auf Frage des Gerichts gab er an, dass eine Weiterfahrt nach dem Unfall auf der von dem Zeugen beschriebenen Strecke in der von diesem beschriebenen langsamen und vorsichtigen Fahrweise noch möglich sei, womit also auch die Schilderung des Zeugen, er habe das Fahrzeug nach dem Unfall noch einige Kilometer weiter bewegt, aus technischer Sicht plausibel ist. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Angaben des Zeugen auch dadurch plausibel seien, dass aufgrund der Weiterfahrt die äußere Reifenschulter abgerieben und die Radlaufschale durchgeschliffen gewesen sei, was mit einer Welterfahrt trotz des vorbeschriebenen Schadensbildes in Übereinstimmung stehe.

Bezüglich der Schadenshöhe ist allein der austenorierte Betrag erforderlich, um den Schaden zu beheben, so dass die Kl. auch nur Anspruch hierauf hat.

Soweit der SV einen Abzug wegen “Vorschäden’ am vorderen Stoßfänger vorgenommen hat, so erschließt sich dies dem Gericht zum einen, da diese Beschädigungen unspezifisch und nicht eindeutig dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind. Zum anderen liegt nach Auffassung des Gerichts kein “Vorschaden’ am Stoßfänger insoweit vor, als dass es sich zwingend um einen Unfallschaden handelt...

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