Bei einem Verkehrsunfall erlitt der Kl. eine Instabilität der Halswirbelsäule bei einer bis zum Unfall unerkannten Os Odontoideum. Bei der erforderlichen Operation zur Stabilisierung wurde eine Verplattung vorgenommen, die risikobehaftet war. In seltenen Ausnahmefällen können Lähmungen bis hin zur Querschnittslähmungen auftreten. Durch die Verplattung war die Beweglichkeit des Kopfes und der Halswirbelsäule eingeschränkt; insb. war das Drehvermögen des Kopfes nach beiden Seiten limitiert und die Kopfnickbewegung, die Vorwärts- und Rückwärtsneigung des Kopfes blockiert. Die unfallbedingte biomechanische Mehrbelastung der Halswirbelsäule führt zu Schmerzen des Geschädigten. Weiterhin besteht eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Halswirbelsäule, die schwere körperliche Arbeiten verbietet, insb. das Heben schwerer Lasten und aller Tätigkeiten, bei denen der Kopf bewegt werden muss. Der Kl. musste sich vier Jahre nach der Verplattung einer Wiederholung der Operation unterziehen, weil es wegen eines Materialfehlers der ursprünglich eingesetzten Verplattung erneut zu einer Instabilität kam und die Verplattung ersetzt werden musste. Der Gutachter stellte für einen Zeitraum von sechs Wochen nach dem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und eine anschließenden dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit fest. Das LG sprach dem Kl. in einem Grund- und Teilurteil den von dem Kl. geforderten Mindestbetrag von 40.000 EUR Schmerzensgeld zu. Dagegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung und meint, dass dem Kl. allenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 EUR zustehe. Die Berufung führte zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 30.000 EUR.

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