Der Kl. begehrt mit seiner Klage Invaliditätsleistungen aus einer bei dem Bekl. unter Geltung der AUB 94 genommenen privaten Unfallversicherung, nachdem bei seiner als versicherte Person in die Versicherung einbezogenen Ehefrau, welche als Krankenschwester tätig war, am 10.11.2012 eine Infektion mit Hepatitis C diagnostiziert worden ist.

Der Kl. hat erstinstanzlich behauptet, seine Ehefrau habe sich die Infektion durch einen Nadelstich zugezogen, der innerhalb eines Jahres vor Feststellung der Infektion erfolgt sei. Seine Ehefrau habe das Unfallereignis bereits im Januar 2013 telefonisch der Agentur des Bekl. gemeldet.

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