1. Die in § 2 Abs. 2 Unterabs. 3 AUB 94 getroffene Regelung (Infektionen grds. ausgeschlossen; aber versichert, wenn Krankheitserreger durch Unfallverletzung in den Körper gelangt sind; jedoch – wieder – ausgeschlossen Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind … ) ist wirksam.

2. Als geringfügig sind anzusehen solche Haut- oder Schleimhautverletzungen, die (erstens) keiner Behandlung bedürfen oder mit einfachen Mitteln wie etwa einem Pflaster selbst versorgt werden können und bei denen (zweitens) zu erwarten ist, dass sie alsbald folgenlos wieder verheilen. Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf die Verletzung und nicht auf die möglichen Folgen, die dadurch entstehen, dass Erreger in den Körper gelangt sind.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.7.2015 – 20 U 141/15

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