Gegen die Betr. erging wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h ein Bußgeldbescheid über 160 EUR. Die Betr. legte gegen den Bescheid Einspruch ein und widersprach der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG. Nachdem das AG Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hatte, zeigte der Verteidiger der Betr. eine Terminskollision an. Gleichzeitig beschränkte er den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch und gab folgende Erklärung ab: "Aus prozessökonomischen Gründen rege ich an, durch Beschluss im schriftlichen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße auf den Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung in Höhe von 80 EUR herabgesetzt wird." Das AG hob daraufhin den Termin zur Hauptverhandlung auf und verurteilte die Betroffene mit Beschluss zu einer Geldbuße in Höhe von 160 EUR. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betr., dass das AG durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden hat, obwohl sie diesem Verfahren widersprochen habe. Dem stehe auch das Schreiben nicht entgegen, da die Entscheidung im Beschlussverfahren an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass gegen die Betr. ein Regelbußgeld von 80 EUR verhängt werde. Das OLG Bamberg hat die Rechtsbeschwerde verworfen.

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