In der "Anregung" eines verteidigten Betroffenen, "aus prozessökonomischen Gründen" im schriftlichen Verfahren "mit der Maßgabe zu entscheiden", dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße auf den Regelsatz herabgesetzt wird, kann im Einzelfall die konkludente Rücknahme des gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren anfänglich erhobenen Widerspruchs liegen, sofern mit der "Anregung" lediglich das Einspruchsziel verdeutlicht werden sollte, ohne dieses zugleich zur Bedingung für das angeregte Verfahren zu machen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 3.9.2015 – 3 Ss OWi 1062/15

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