In dem bei der StA Saarbrücken gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer meldete sich der Verteidiger für den Beschuldigten, legte Beschwerde gegen eine ergangene Durchsuchungsanordnung ein und beantragte zugleich Akteneinsicht. Diese wurde mit Verfügung der StA Saarbrücken gewährt. Die Akte wurde durch einen Kurierfahrer der für Beförderungsleistungen dieser Art mit einem vertraglich vereinbarten Pauschalbetrag durch die Justizverwaltung vergüteten S. Service GmbH im Rahmen eines Sammeltransportes von der StA Saarbrücken zum AG St. Ingbert verbracht und dort in das Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt. Die StA setzte mit Verfügung v. 15.12.2014 gegen den Verteidiger eine Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 GKG KV i.H.v. 12 EUR an. Gegen diesen Kostenansatz erhob der Verteidiger Erinnerung, die das AG Saarbrücken zurückwies. Das LG Saarbrücken verwarf die – zugelassene – Beschwerde. Mit seiner dagegen eingelegten – ebenfalls zugelassenen – weiteren Beschwerde machte der Verteidiger geltend, die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV dürfe nur erhoben werden, wenn für den Transport der Akte konkret bezifferbare Kosten entstünden, was bei der Beförderung durch einen pauschal vergüteten Kurierdienst nicht der Fall sei.

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