Die Kl. hatte gegen die Bekl. vor dem LG München I einen Anspruch aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft geltend gemacht, die die Bekl. für die inzwischen insolvente K-GmbH gestellt hatte. Die Nebenintervenientin – eine Aktiengesellschaft – war dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten der Bekl. beigetreten, da sie aufgrund einer Rückbürgschaft intern der Bekl. bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zum Ausgleich verpflichtet war. Das LG München I hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG München das erstinstanzliche Urteil unter Zulassung der Revision aufgehoben, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Anspruchshöhe das Verfahren an das LG München I zurückverwiesen. Auf die Revision der Bekl. und der Nebenintervenientin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben, die Berufung der Kl. zurückgewiesen und ihr die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Nebenintervenientin – soweit hier von Interesse – für die Revisionsinstanz Kosten i.H.v. 2.780 EUR für einen Verkehrsanwalt geltend gemacht. Der Rechtspfleger des LG München I hat die Verkehrsanwaltskosten nur i.H.v. 748 EUR für eine fiktive Informationsreise der Nebenintervenientin zu ihrem BGH-Anwalt festgesetzt. Ferner hat die Nebenintervenientin die Festsetzung weiterer Anwaltskosten i.H.v. 7.498,34 EUR beantragt. Dieser Betrag war der Nebenintervenientin von ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden. Dieses Honorar bezog sich auf 30 Stunden, die der Rechtsanwalt für die Durchsicht der Bauakten der insolventen K-GmbH und damit im Zusammenhang stehende Besprechungen mit Dritten an drei Terminen in der Stadt E aufgewandt hat. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des LG München I in einem weiteren Beschluss in voller Höhe zurückgewiesen.

Das OLG München hat die gegen beide Beschlüsse des Rechtspflegers eingelegte sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten durch einen einheitlichen Beschluss zurückgewiesen. Die – zugelassene – Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg.

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