Zu erwägen bleibt schließlich, ob eine Andienung des Unfallwagens durch den Geschädigten bei eigenem Mitverschulden zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben unvereinbar wären. Dass in diesen Fällen ggf. mehrere Geschädigte einander wechselseitig ihre Unfallfahrzeuge zur Verfügung stellen könnten, stellt für sich allein keinen Systembruch dar.[51] Schließlich schulden die Unfallbeteiligten einander ja auch sonst nicht selten wechselseitig Schadensersatz aus demselben Unfallereignis. Wertungsmäßig problematisch wäre es allerdings, wenn der Schädiger die mit der Verwertung verbundenen Risiken und Mühen allein tragen müsste, obwohl die Verantwortlichkeit für den Schaden zum Teil – u.U. sogar ganz überwiegend – bei dem Geschädigten läge.

Allerdings gibt es keinen allgemein anerkannten Grundsatz, wonach die Verletzung eigener Pflichten – geschweige denn eine schuldlose Mitverantwortlichkeit – die Geltendmachung von Ansprüchen ausschlösse.[52] Das Integritätsinteresse des Geschädigten an der Befassung des Schädigers mit der Verwertung des Unfallwagens ist auch im Fall der Mitverantwortlichkeit im Ausgangspunkt durchaus anzuerkennen. Die Verwertung ganz dem Geschädigten zu überlassen, obwohl den Schädiger eine Mitverantwortung trifft, wäre wertungsmäßig nicht überzeugender als die umgekehrte Lösung. Das Schwert der Treuwidrigkeit erscheint danach zu scharf, um das Begehren des Geschädigten von vornherein auszuschließen, zumal eine ausgleichende Lösung möglich erscheint.

[51] In diese Richtung aber Klimke, VersR 1984, 1123, 1124.

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