Nach einem Verkehrsunfall, für den der beklagte Haftpflichtversicherer in voller Höhe eintrittspflichtig ist, streiten die Prozessparteien lediglich um die Abrechnung des Fahrzeugschadens. Der Sachverständige hatte die Bruttoreparaturkosten auf 3.254,02 EUR geschätzt, die damit den Wiederbeschaffungswert von 2.150 EUR steuerneutral um 51 % überstiegen. Der geschädigte Kl. hat die Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, damit 2.795 EUR, hilfsweise der gutachterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten, 2.734,47 EUR gefordert, zumindest die Erstattung der unterhalb der 130 %-Grenze liegenden konkreten Reparaturkosten verlangt. Die Bekl. hat vorprozessual 850 EUR gezahlt. Das AG hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und die Bekl. verurteilt, an den Kl. 680 EUR zu zahlen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich ausgewiesenen Restwert von 620 EUR und dem von der Bekl. bei der Berechnung des Zahlbetrages zugrunde gelegten Restwert von 1.300 EUR. Auf die Berufung des Kl. hat das BG die Bekl. verurteilt, an den Kl. auf den Fahrzeugschaden 1.871,70 EUR zu zahlen. Das BG ging davon aus, dass es dem Kl. gelungen sei, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur billiger zu gestalten, weil wegen der Eigenreparatur auf die Arbeitskosten keine Mehrwertsteuer angefallen sei und zudem der Kl. als Arbeitnehmer eines Kfz-Reparaturbetriebes die benötigten Ersatzteile preiswerter habe erwerben können. Unter Berücksichtigung der Nettoreparaturkosten laut Gutachten von 2.744,47 EUR und der erzielten Einsparungen von 205,40 EUR sowie der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer von 192,63 EUR ergebe sich ein Betrag von 2.721,70 EUR, der 127 % des Wiederbeschaffungswertes entspreche. Der BGH ging davon aus, dass die durchgeführte Reparatur nicht den Vorgaben des Gutachtens entspreche und damit ein Anspruch auf Ersatz der über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten nicht bestehe.
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