Der Kl. unterhielt bei der Bekl. seit dem 1.8.1995 eine private Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherung als Restkostenversicherung zu seinem Beihilfeanspruch. Eine private Krankenversicherung bestand darüber hinaus bereits seit dem 1.1.1984. Mit Schreiben v. 7.7.2009 kündigte die Bekl. den Krankenversicherungsvertrag fristlos gem. § 314 BGB, da der Kl. in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich viele der Medikamente aber nicht bezogen und bezahlt worden seien, sodass eine Überzahlung von 3.813,21 EUR vorgelegen habe.
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