Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kl. hatte im Namen der Zedentin vorgerichtlich Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht. Hierfür berechnete der Anwalt der Zedentin eine 1,9 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 3.085,19 EUR einschließlich Auslagen. Die vorgerichtlichen Bemühungen des Anwalts blieben erfolglos. Hieraufhin trat die Zedentin ihre Ansprüche an die Kl. ab, die durch denselben Rechtsanwalt vor dem LG die Ansprüche der Zedentin aus abgetretenem Recht gegen die Bekl. geltend machte. Gegenstand des Rechtsstreits waren auch die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten i.H.v. 3.085,19 EUR. Das LG hat die Bekl. insoweit antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat das landgerichtliche Urt. in diesem Punkt bestätigt und die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. in vollem Umfang auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl. u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger des LG hat hierauf eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,65 angerechnet. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hat das OLG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Kl. hatte keinen Erfolg.

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