Am 1.1.2018 sind für die Geschäftsbereiche der Bundesministerien des Inneren, für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Ernährung und Landwirtschaft sowie für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnungen für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden vom 29.12.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 4018, 4023, 4032 und 4032). Demnach ist die Einreichung elektronischer Dokumente entgegen § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO erst ab dem 1.1.2020 möglich.

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