Die bis 2014 als Flugbegleiterin tätige Kl. begehrt die Feststellung, dass ihre seit dem 1.3.2010 bei der Bekl. gehaltene Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht und nicht durch Anfechtung, Rücktritt oder Vertragsanpassung beendet wurde. Einen Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung vom 30.4.2014 lehnte die Bekl. unter Rücktritt vom und Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ab.

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