" … 2. Die gegen die dem Urteil zugrunde liegende Auslegung des § 193 Abs. 3 S. 3 VVG gerichteten Berufungsangriffe überzeugen nicht und bleiben in der Sache ohne Erfolg."

Gem. § 193 Abs. 3 S. 3 VVG gilt: Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 EUR begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; (…) Das LG hat in stringenter Argumentation und eng am Willen des Reformgesetzgebers orientiert festgestellt, dass die vom Kl. – im hier interessierenden Zeitraum ab 1.1.2015 bis 31.12.2016 – gehaltene private Krankenversicherung des britischen Versicherungsunternehmens "A" nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen substitutiven Krankenversicherungsschutz entspricht. Hierzu hat das LG in überzeugender Manier die einschlägige Fachliteratur ausgewertet und veröffentlichte Rspr. berücksichtigt. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich das LG hierbei in Widerspruch zu anderweitiger veröffentlichter Fachmeinung gesetzt hätte (vgl.: Bach/Moser/Kalis, VVG. 5. Aufl. 2015, § 193 Rn 6-31; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 5. Aufl. 2016, § 193 Rn 28-32) (…) – solche Widersprüchlichkeiten zeigt auch die Berufung nicht auf.

Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Erstgerichts, allein die hier vom Kl. mit seinem britischen Krankenversicherer vereinbarten Erstattungsregeln verstießen gegen die gesetzliche Höchstgrenze von 5.000 EUR pro Kalenderjahr für Eigenleistungen des Versicherten und stünden deshalb einer Anerkennung einer die Vertragskündigung erst wirksam machenden (vgl. § 205 Abs. 6 S. 2 VVG) Folgeversicherung entgegen, nicht zu beanstanden.

Die von der Berufung vorgetragenen Überlegungen, die vereinbarte Begrenzung der erstattungsfähigen "ambulanten Arzthonorare inklusive Arznei- und Verbandmittel" auf maximal 5.000 EUR pro Kalenderjahr oder jene vereinbarte Grenze von 1.000 EUR jährlich für "ambulante Chirotherapie, Homöopathie u.a. sowie für Physiotherapie" stellten keine Anhaltspunkte dafür dar, dass diese benannten Obergrenzen "den Kl. unangemessen benachteiligen würden im Vergleich zu einem deutschen Versicherungsvertrag" und müssten auch nicht zwingend dazu führen, dass der Kl. "der Leistungspflicht des Sozialstaates anheimfallen würde", liegen neben der Sache.

Weder eine "Benachteiligung des Kl." noch die "Zwanghaftigkeit der Sozialleistungspflicht" sind geeignete Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob der vom Kl. gehaltene Krankenversicherungsschutz bei einem britischen VR den gesetzlichen Vorgaben des § 193 Abs. 3 S. 3 VVG gerecht wird.

Entscheidend ist allein, ob nach einer objektiven Beurteilung der Vertragslage, also insb. ohne Rücksicht auf den individuellen Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung (sei jener Istzustand dem Probanden bekannt oder unbekannt), "die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 EUR begrenzt ist". Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das LG unter Heranziehung der einzelnen Vertragsbestimmungen überzeugend dargelegt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das LG ausdrückliche "Selbstbehalte" und vereinbarte "Obergrenzen" für jährliche Erstattungsleistungen auf bestimmten Gebieten (für bestimmte versicherte Risiken) gleichbehandelt und damit "vermischt" hat. Nach dem oben zitierten Willen des Reformgesetzgebers, so wie er in den Gesetzesmaterialien ausgewiesen ist, sollten gerade nicht nur Selbstbehalte im klassischen Sinne erfasst werden, sondern überhaupt alle Eigenbeiträge der Versicherten, etwa über bestimmte Leistungsbegrenzungen hinausgehende Selbstzahlungen. Um Langheid/Rixecker/Muschner (a.a.O., Rn 30 m.w.N.) zu zitieren: Die Versicherungspflicht beinhaltet, dass für tariflich vorgesehene Leistungen absolute und prozentuale Selbstbehalte für jede zu versichernde Person "auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 EUR begrenzt" sein müssen. Diese Deckelung soll eine Umgehung der Versicherungspflicht verhindern (BT-Drucks 16/4247, 67). Ohne die gesetzliche Beschränkung könnten beliebig hohe Selbstbehalte zu besonders prämiengünstigen Bedingungen die Gefahr hervorrufen, dass die VN die Selbstbehalte nicht aufbringen könnten und wiederum dem Sozialstaat zur Last fallen würden. Das sollte verhindert werden, woraus sich ergibt, dass 5.000 EUR jä...

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