Die Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Bekl. fuhr mit ihrem Pkw auf einer Ausfallstraße ortsauswärts. Die Kl. wollte die Straße überqueren. Sie war kurz zuvor aus einem Linienbus ausgestiegen und bewegte sich aus der Fahrtrichtung der Bekl. zu 1 die Fahrbahn überquerend, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Einkaufsmarkt zu erreichen. Vor der Kollision des Fahrzeuges der Bekl. zu 1 mit der Kl. hielt die Bekl. zu 1 eine Ausgangsgeschwindigkeit von 34 km/h ein und reagierte auf die in ihre Fahrbahn laufende Kl. erst nach 1,5 Sek. mit einer Bremsung. Die Kl. wurde von dem Fahrzeug der Bekl. mit dessen linker Vorderseite erfasst und auf die Motorhaube aufgeladen. Die Kl. schlug mit dem Kopf an die Hinterkante der Motorhaube und wurde anschließend etwa 6 Meter entfernt auf die Fahrbahn geschleudert.

Das LG hat die Klage unter Annahme eines Mitverschuldens der Kl. von 100 % in voller Höhe abgewiesen. Dem folgte das Berufungsgericht nicht.

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