1. Zur Haftung bei einem berührungslosem Unfall vgl. BGH zfs 2017, 315; BGH zfs 2011, 75 Bouwmann zfs 2017, 603.

2. Die in § 17 Abs. 1 StVO statuierte Verpflichtung, bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, gilt für alle Verkehrsteilnehmer, richtet sich nicht nur an motorisierte Verkehrsteilnehmer, sondern auch an Fahrradfahrer (vgl. König in Hentschel/König/Dauer "Straßenverkehrsrecht", 44. Auflage § 17 StVO Rn 13). Dafür spricht neben der fehlenden Beschränkung auf motorisierte Verkehrsteilnehmer in § 17 Abs. 1 StVO der weite Schutzzweck der Beleuchtungspflicht, der Eigenschutz des Normadressaten und wegen der leichteren Erkennbarkeit der Schutz des übrigen fließenden und ruhenden Verkehrs (vgl. Bouska VD 73, 315). Die lichttechnischen Einrichtungen für Fahrräder werden in § 67 StVZO aufgeführt. Ob die früher vertretene Auffassung, wonach ein Fahrrad ohne Beleuchtungseinrichtung jedenfalls geschoben werden darf (so noch BGH VM 1959, 16) wird aufgrund der nunmehr geltenden §§ 67, 23 Abs. 1 S. 4 StVZO in Zweifel gezogen (vgl. König a.a.O. § 17 StVO Rn 13).

3. Dem ohne Beleuchtung fahrenden Bekl. ist ein für den Unfall ursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Andere Verkehrsteilnehmer durften auf die Einhaltung der Beleuchtungspflicht durch den Bekl. vertrauen und mussten sich damit nicht darauf einrichten, das ein für sie zunächst nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer näherte (vgl. BGH NZV 2005, 249; KG DAR 1983, 82). Die Entscheidung geht mit Recht davon aus, dass bei aller Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Beleuchtungspflicht bei der Abwägung der Haftungsanteile der Verkehrsverstoß des Kl. wog. Der Kl. hatte bei dem Anfahren vom Straßenrand dem Sorgfaltsmaßstab zu genügen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der schwerwiegendere Verkehrsverstoß des Kl. rechtfertigt es, ihm den höheren Haftungsanteil aufzuerlegen.

RiOLG a. D. Heinz Diehl

zfs 2/2018, S. 78 - 79

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