Die Kl., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, verlangt von der Bekl., einem VR mit Sitz in Liechtenstein, aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung die Erstattung des Versicherungsbeitrags zu einer Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung.

Die Versicherung wurde im Jahr 2004 gegen Zahlung einer Einmalprämie von 20.000 EUR abgeschlossen. VN war die R.S. Dem Versicherungsvertrag lagen AVB der Bekl. zugrunde, die folgende Regelung enthalten:

"§ 22. Wo ist der Gerichtsstand?"

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte.

… “

Der Vertragsschluss wurde durch einen Versicherungsmakler vermittelt, der hierbei Informationsbroschüren verwandte. Die Kl., die angibt, jetzt VN zu sein, macht geltend, dass die Angaben in diesen Broschüren nicht ordnungsgemäß seien, weshalb die Bekl. ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Das LG hat ihre auf Prämienerstattung gerichtete Klage mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen. Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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