Wenn die Schockschadenrechtsprechung als möglicher Vergleichsmaßstab herangezogen wird, ist zu beachten, dass dieser unterschiedliche Verletzungsfolgen auf psychischem Gebiet zugrunde liegen können. Üblicherweise wird bei derartigen Beeinträchtigungen insb. zwischen einer Anpassungsstörung, die in der Regel nach mehreren Monaten bzw. spätestens zwei Jahren restlos abklingt und schwerwiegendere Folgen wie etwa einer posttraumatischen Belastungsstörung, die bei mehrere Jahre bestehen oder gar dauerhaft anzunehmen sein kann, unterschieden. Beispielhaft wird bei einer Anpassungsstörung nebst depressiver Episode als Schockschaden durch Nachricht vom Unfalltod des Ehepartners in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ein Betrag i.H.v. 3000 EUR[36] –5.000 EUR[37] für angemessen erachtet. Das Schmerzensgeld steigt allerdings in dem Fall an, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung in formeller posttraumatischen Belastungsstörung verursacht worden ist: So wird bei einer PTBS in Zusammenspiel mit einer Unfallneurose[38] und einer eigenen Gehirnerschütterung oder aber beispielsweise einer PTBS während des Begleitens des schmerzvollen Todesweges des Sohnes über mehrere Monate[39] schon ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR zugesprochen. Und treffen gar eine PTBS, eine depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung zusammen wird auch schon ein Betrag i.H.v. 15.000 EUR erreicht.[40] Dass insoweit aber ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Tatrichters besteht zeigen weitere Urteile, die bei vergleichbaren Sachverhallten mit einer PTBS ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR zum Gegenstand gehabt haben.[41] Und dass neben der erlittenen PTBS auch das besondere Leid bei einem äußerst schmerzvollen Verlust bei der Bemessung der Höhe eine Rolle spielt zeigt der tragische Fall, bei dem ein Vater alle drei Kinder bei einem einzigen fremdverschuldeten Unfall verloren und aufgrund dessen schwerste psychische Beeinträchtigungen erlitten und dafür ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 EUR erhalten hat.[42]

[37] OLG Köln, Urt. v. 16.9.2010 – 5 W 30 / 10 nach Hacks/Wellner, Schmerzensgeldbeträge.
[39] LG Bochum, Urt. v. 27.1.2010 – I 6 O 78 / 08 nach Hacks/Wellner, Schmerzensgeldbeträge.
[40] OLG Frankfurt, Urt. v. 19.7.2012 – 1 U 32 / 12 nach Hacks/Wellner, Schmerzensgeldbeträge.
[41] Beispielhaft LG Dortmund, Urt. v. 22.7.2004 – 15 O 150 / 99 und LG Köln, Urt. v. 13.5.2005 – 8 O 264 / 04 = NJW RR 2005, 704.

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