Die Kl. begehrt Invaliditätsleistungen aus einer bei der Bekl. unterhaltenen Unfallversicherung.

Die Kl. meldete bei der Bekl. einen Unfall v. 1./3.11.2007 und einen weiteren Unfall v. 15.11.2007. In der Unfallanzeige v. 15.6.2008 ließ die Kl. die Frage nach weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet. Am selben Tag füllte die Kl. eine Unfallanzeige für eine weitere Unfallversicherung bei der H Versicherung aus.

Anfang des Jahres 2009 zahlte die Bekl. an die Kl. eine Invaliditätsleistung pro Daumen von 8.192 EUR für beide Unfallereignisse. Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens der E.-Klinik v. 26.8.2010 und eines weiteren des Dr. B v. 11.4.2011 lehnte die Bekl. mit Schreiben v. 6.1.2012 jeglichen Versicherungsschutz für beide von der Kl. gemeldeten Unfallereignisse wegen fehlenden Nachweises eines Unfallereignisses und wegen der unterlassenen Angabe des Mitversicherers H ab.

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