BGB § 133 § 157 § 305 Abs. 1 § 305c Abs. 2 § 434 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 2; ZPO § 513 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

1. Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 7.11.2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa; v. 22.1.2014 – VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951, Rn 14). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319, Rn 11, 22; v. 9.4.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362, Rn 24 f.).

2. Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, a.a.O., Rn 22 m.w.N.).

3. Ob es sich bei einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kfz vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1952 – I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368; v. 29.10.1956 – II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113).

4. Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kfz vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurt. v. 4.6.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; v. 12.3.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Rn 13; Senatsbeschl. v. 2.11.2010 – VIII ZR 287/09,DAR 2011, 520, Rn 4).

5. Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, unter II 3; v. 7.6.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Rn 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurt. v. 10.3.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588, Rn 14).

6. Dem BG ist gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO selbst bei – vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren – Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurt. v. 14.7.2004 – VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff.).

7. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des BG an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.3.2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f.; v. 7.2.2008 – III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771, Rn 13). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das BG nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurt. v. 9.3.2005 – VIII ZR 266/03, a.a.O. S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524 [BVerfG 12.6.2003 – 1 BvR 2285/02]; NJW 2005, 1487 [BVerfG 22.11.2004 – 1 BvR 1935/03]).

BGH, Urt. v. 29.6.2016 – VIII ZR 191/15

Sachverhalt

Der Kl. kaufte im Jahr 2012 von der bekl. Kraftfahrzeughändlerin einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von ca. 38.000 Kilometern zum Preis von 33.430 EUR. In dem "verbindlichen Bestellformular" wurde in dem vorgedruckten Feld "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18.2.2010 eingetragen. Weiter wurden dort die Angaben vermerkt, dass das Fahrzeug nicht reimportiert sei und laut Vorbesitzer als Euromobilfahrzeug genutzt worden sei. Angaben zum Baujahr oder zur Modellreihe enthielt das Bestellformular nicht. Nach der Übernahme stellte der Kl. fest, dass dieses bereits...

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